Nachfolgend informieren wir über die Stolpersteine bei den Sozialversicherungen und den Steuern im Zusammenhang mit mobilem Arbeiten im In- und Ausland. Folgende Aspekte sind zu beachten:
Sozialversicherungen
Zwischen der Schweiz und der EU gilt der Grundsatz, dass bei Tätigkeit im Wohnstaat von 25 Prozent oder mehr die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung in den Wohnstaat fällt. Seit Mitte 2023 ist es dank des sogenannten Multilateralen Framework Agreement (MFA) unter Um-ständen auf Antrag möglich, Telearbeit bis 49,9 Prozent der Arbeitszeit im Wohnsitzstaat auszuüben, ohne dass die Sozialversicherungspflicht in den Wohnsitzstaat fällt. Ob Mitarbeitende korrekt versichert sind, zeigt sich spätestens im Leistungsfall bei Unfall, Krankheit oder Mutterschaft. Man sollte die Unterstellungsbestimmungen also nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Steuern
Aus Sicht des Unternehmens stellt sich die Frage, ob Telearbeit zu einer Steuerpflicht des Unternehmens am Arbeitsort des Mitarbeitenden führt. Soweit der Arbeitsort des Mitarbeitenden innerhalb der Schweiz liegt, kann dies regelmässig verneint werden: Solange das Unternehmen selbst vor Ort über keine feste Geschäftseinrichtung verfügt, gehen die kantonalen Steuerbehörden von keiner sogenannten Betriebsstätte aus. Wichtig ist allerdings, dass die Geschäftsführung nicht ausserhalb des Hauptsitzes der Firma ausgeübt wird. Hier besteht das Risiko, dass die Steuerverwaltung – vor allem bei kleineren Unternehmen – die Verlegung des Steuersitzes des Unternehmens annimmt.
Im internationalen Verhältnis steigt das Risiko, dass das Unternehmen vor Ort eine Steuerpflicht begründet. Die länderspezifischen Doppelbesteuerungsabkommen kennen Regeln zur Begrün-dung sogenannter Betriebsstätten, die teilweise weiter gehen als die feste Geschäftseinrichtung. So kann ein sogenannter abhängiger Vertreter durch Vertragsverhandlungen durchaus eine Betriebsstätte im Namen seines Arbeitnehmers kreieren.
Aufenthalt oder Wohnsitz können eine lokale Steuerpflicht des Mitarbeitenden begründen. Es ist daher länderspezifisch zu prüfen, ab wann er oder sie vor Ort steuerpflichtig wird. Zudem sind die staatsvertraglichen Regelungen zu prüfen, ob und bis zu welchem Ausmass Telearbeit für eine Steuerpflicht unerheblich ist. So lassen diese Bestimmungen beispielsweise mit Italien nur einen Tag Homeoffice pro Woche und in Frankreich nur 40 Prozent der gesamten Arbeitszeit im Homeoffice zu.
Empfehlung
Die Idee des «Working from anywhere» bietet den Mitarbeitenden und dem Arbeitgebenden enorme Freiheiten in der Arbeitserfüllung. Dies führt dazu, dass sich die Fälle voneinander unterscheiden. Um diese Freiheiten nützen zu können, muss die Rechtslage im Einzelfall geprüft werden. Ansonsten ergeben sich schwerwiegende Konsequenzen für Arbeitnehmende und Arbeitgebende.
Über die Aspekte bezüglich Arbeitsbewilligung und Arbeitsrecht haben wir in der letzten Ausgabe des KMU-Magazins ausführlich berichtet. Bei Fragen rund um grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse steht die Autorin gerne zur Verfügung.
