Wo liegen die Stolpersteine bei mobilem Arbeiten im In- und Ausland?

Gemäss Bundesamt für Statistik arbeiten rund 25 Prozent der Bevölkerung in ihrer Wohnung oder an wechselnden Arbeitsorten – teilweise auch im Ausland. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind zu prüfen, damit es bei einem Rechtstreit zwischen Arbeitgebenden und -nehmenden, bei den Sozialversicherungen oder mit den Steuerbehörden nicht zu Diskussionen kommt.

Veröffentlicht am
Jérôme Rüfenacht
Leiter Fachteam International: Steuern und Recht Gewerbe-Treuhand AG, Luzern

Folgende Aspekte sind bezüglich Arbeitsbewilligung und Arbeitsrecht zu beachten:

Bewilligung
Arbeitnehmende mit dauernder oder vorübergehender Tätigkeit im Ausland wie auch ausländische Arbeitskräfte, welche temporär in die Schweiz kommen, benötigen eine Bewilligung. Missachtungen können zu Bussen oder gar zu einem Arbeitsverbot für Mitarbeitende und/oder für die jeweilige Unternehmung führen. Für ausländische Arbeitskräfte, welche in der Schweiz arbeiten, ist zwingend ein orts- und branchenüblicher Lohn zu entrichten. Dieser wird von der zuständigen kantonalen Behörde kontrolliert.

Arbeitsrecht
Bei freiwilliger Tätigkeit schulden die Arbeitgebenden keine Entschädigung für Strom, Telefon- und Internetanschluss. Ebenso wenig müssen sie für die Wohnkosten aufkommen, sofern im Unternehmen ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Sind die Arbeitnehmenden jedoch unfreiwillig im Homeoffice, weil dies so vom Arbeitgebenden verlangt wird, ist zwingend eine Pauschale für die Unkosten sowie ein Anteil an die Wohnkosten zu entrichten. Steuerbehörden und AHV akzeptieren grundsätzlich 50 Franken pro Monat als steuerbefreit. Der Anteil an die Wohnkosten wird von den Steuerbehörden je nach Kanton unterschiedlich gehandhabt.

Weisungen für Arbeiten ausserhalb des üblichen Arbeitsplatzes sind empfehlenswert. Folgender arbeitsrechtlicher Inhalt sollte geregelt werden:

  • Ist die Telearbeit freiwillig?
  • Wie viel oder in welchen Situationen arbeitet die betroffene Person im Homeoffice?
  • Wie sind die Erreichbarkeit und die Reaktionszeit geregelt?
  • Wie wird die Arbeitszeit erfasst?
  • Nacht- (23.00–06.00 Uhr) und Sonntagsarbeit ist verboten.
  • Welche Vorgaben bestehen bezüglich der Einrichtung des Arbeitsplatzes zu Hause?
  • Welche Geräte und welches Material stehen zur Verfügung und wie ist eine allfällige Entschädigung geregelt?
  • Wie ist bei Störungen vorzugehen, z. B. wenn die Arbeitsausführung verunmöglicht wird?
  • Ist die Kinderbetreuung beim Arbeiten zu Hause geregelt?
  • Sind Regelungen betreffend sensible Daten und Haftung zu beachten?
  • Wer ist für eine allfällige Arbeitsbewilligung verantwortlich?

Anwendbares Recht
Es gelten die jeweils zwingenden Bestimmungen am Ort, wo die Arbeit ausgeführt wird. So zum Beispiel Ruhe- und Höchstarbeitszeiten, Spezialvorschriften für Jugendliche und Schwangere, Mindestlöhne, GAV. Bei Arbeiten im Ausland können so eventuell Überstunden entstehen, welche mit Zuschlag bezahlt werden müssen, da einige Länder andere arbeitsrechtliche Vorschriften haben als die Schweiz.

Empfehlung
«Working from anywhere» bietet den Mitarbeitenden und den Arbeitgebenden Freiheiten in der Arbeitserfüllung. Um diese nützen zu können, ist die Rechtslage im Einzelfall zu prüfen, um schwerwiegende Konsequenzen für Arbeitnehmende und Arbeitgebende zu vermeiden. Bei Fragen rund um grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse steht der Autor gerne zur Verfügung.


Was bezüglich Sozialversicherungen und Steuern zu beachten ist, publizieren wir in einer der kommenden Ausgaben des KMU-Magazins.

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