Zusammenschluss zum Eigenverbrauch: Das gilt es beim Solarstrom zu beachten

Die Installation einer Photovoltaik-Anlage (PVA) sowie die Gründung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV) hat für Liegenschaftsbesitzer an Attraktivität gewonnen. Einerseits sind die Strompreise stark gestiegen und andererseits werden PVA durch Fördergelder unterstützt.

Veröffentlicht am
Lucia Roos
Verantwortliche Immobilienmanagement Niederlassungen Schüpfheim und Willisau, dipl. Immobilien-Treuhänderin, BSc FH in Business Administration, Gewerbe-Treuhand AG

Das Stimmvolk hat im Juni das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien deutlich angenommen, womit die Auszahlung von Fördergeldern für PVA weiterhin gesichert ist. Weiter sollen schweizweit Mindesttarife für die Einspeisung von Solarstrom ins Netz harmonisiert sowie ermöglicht werden, durch lokale Elektrizitätsgemeinschaften mit dem selbstproduzierten Solarstrom im Quartier zu handeln.

Die Gründung eines ZEV und die vertragliche Absicherung
Auch das Energiegesetz im Kanton Luzern wurde angepasst und tritt per 1. März 2025 in Kraft, sofern bis zum 21. August dieses Jahres kein Referendum ergriffen wird. Nebst Vorschriften für Neubauten müssen in Zukunft auch bestehende Bauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, ihr Solarstrom-Potenzial bei Dachsanierungen nutzen oder aber eine Ersatzabgabe leisten.

Die Gründung eines ZEV muss dem Verteilnetzbetreiber (VNB) mindestens drei Monate im Voraus mitgeteilt werden. Diesem Schritt vorausgehen sollte eine gründliche Potenzialabschätzung für die betroffene Liegenschaft. Insbesondere im Kanton Luzern sind zudem bestehende Gebäude als Ganzes zu beurteilen, da umfangreiche Erneuerungen mit weiteren kostspieligen energetischen Anforderungen verbunden sein können.

In einer Stockwerkeigentümergemeinschaft wird die Gründung eines ZEV idealerweise bereits vor Abverkauf der Einheiten durch den Bauherrn im Stockwerkeigentümerreglement festgehalten. Bei einem Verkauf der Einheiten sind die Käufer an das Reglement gebunden und werden daher automatisch zu ZEV-Teilnehmenden.

Bei Mietliegenschaften, in denen der Vermieter den Mietern den Solarstrom als Nebenkosten weiterverrechnen möchte, wird empfohlen, die Bedingungen und die Teilnahme am ZEV im Mietvertrag festzulegen. Beabsichtigt der Vermieter die wertvermehrende Leistung aufgrund der Installation der PVA dem Mieter durch Erhöhung des Nettomietzinses weiterzugeben, ist die Mietzinserhöhung mit dem amtlichen Formular anzuzeigen.

Stromzähler und Abrechnung
Für die korrekte Abrechnung des Solarstroms sowie des Stroms vom Elektrizitätswerk pro Einheit werden sogenannte Smart Meter eingebaut. Für den bezogenen Strom des Elektrizitätswerks bezahlt der Endnutzer den effektiven Strompreis und für den Solarstrom einen vom ZEV-Vertreter festgelegten Preis.

Bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft ist zu beachten, dass die Gutschrift aus der Rücklieferung des Stroms ins Stromnetz nicht vom bezogenen Strom des Elektrizitätswerks in Abzug gebracht wird, sondern, dass die Gutschrift im gleichen Verhältnis verteilt wird, wie die Anlage finanziert wurde, in der Regel nach Wertquoten.

Festlegung Solar-Strompreis
Für den produzierten Solarstrom ist nicht zwingend ein Preis festzulegen. Gerade bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, bei der die Eigentümer der PVA sowie die ZEV-Teilnehmenden identisch sind, kann das Sinn machen, um den Abrechnungsaufwand zu minimieren. Denn die verbrauchsabhängige Abrechnung des Solarstroms durch einen externen Dienstleister ist mit relativ hohen jährlichen Kosten verbunden.

Bei vermieteten Einheiten müsste der Vermieter und Eigentümer der PVA daran interessiert sein, den Solarstrom dem Endnutzer zu verkaufen und hat somit einen Preis für den Solarstrom festzulegen. Für die Festlegung des Solar-Strompreises bei vermieteten Einheiten kommt Art. 16 EnV zur Anwendung, der folgende Bestimmungen vorsieht:

Dem ZEV-Teilnehmenden darf pauschal maximal 80 Prozent des Standardstromproduktes des externen Elektrizitätswerkes in Rechnung gestellt werden. In diesen 80 Prozent sind zudem Aufwendungen für die interne Messung, Datenbereitstellung, Verwaltung und Abrechnung enthalten. Alternativ zur pauschalen Variante kann der Grundeigentümer dem Mieter seine effektiven Kosten in Rechnung stellen. Diese dürfen allerdings die Kosten des externen Standardproduktes nicht übersteigen. Sofern die internen effektiven Kosten unter dem externen Standardprodukt liegen, kann zusätzlich die Hälfte der Einsparungen den Mietern zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

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