Antwort
Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass ab dem 5. Dienstjahr eine Kündigungsfrist von drei Monaten gilt. Es stellt sich die Frage, ob das geforderte 5. Dienstjahr bereits erreicht wurde, wenn die Arbeitsverträge in den letzten Jahren jeweils durch neue ersetzt wurden. Die Dienstjahre erlangen vor allem Bedeutung für die Berechnung der Lohnfortzahlungspflicht, der Kündigungsfristen, des Kündigungsschutzes sowie, wenn es der Betrieb vorsieht, der Dienstaltersgeschenke. Das Dienstjahr ist unabhängig vom Kalenderjahr. Sofern die Stelle am 1. Januar angetreten wurde, fällt das Dienstjahr genau mit dem Kalenderjahr zusammen. In allen anderen Fällen beginnt es mit dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme. Wurde also beispielsweise am 1. April die Stelle angetreten, so beginnt das Dienstjahr von diesem Tag an zu laufen und endet am 31. März des nachfolgenden Jahres. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können jederzeit eine Änderung des Arbeitsvertrags beschliessen. Es wird das bestehende Arbeitsverhältnis unter neuen Bedingungen fortgesetzt. Die Anzahl Dienstjahre ist in der Regel nicht vom geltenden Arbeitsvertrag abhän-gig, sondern entspricht der effektiven Dauer des Anstellungsverhältnisses. Die Arbeitnehmerin befindet sich vorliegend also im 12. Dienstjahr und es gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten.