Antwort
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit Geräten und Material auszurüsten hat, die er für seine Arbeit benötigt. Stellt der Arbeitnehmer diese zur Verfügung, steht ihm eine Entschädigung zu. Es ist zu beachten, dass der Arbeitsvertrag von diesem Grundsatz abweichen kann oder dass in bestimmten Branchen etwas anderes üblich ist. Arbeitet eine Person ausschliesslich zu Hause, ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass dieser zu Hause einen vollwertigen Arbeitsplatz vorfindet. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die für seine Arbeit notwendigen Geräte wie zum Beispiel den PC nicht zur Verfügung und ist nichts anderes vereinbart, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Benützung zu entschädigen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in seiner Wohnung ein Arbeitszimmer zur Verfügung stellt, weil der Arbeitgeber ihm keinen geeigneten Arbeitsplatz anbieten kann. Es liegt somit die gleiche Situation vor, wie wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der Homeoffice-Arbeiten ein zusätzliches Zimmer zu mieten hätte. Wird dem Arbeitnehmer aber nur die Möglichkeit von Homeoffice-Arbeit eingeräumt, der Arbeitnehmer arbeitet aber vorwiegend im Betrieb, gilt die Praxis, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung hat.