Antwort
Ja, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann seit dem Jahr 2023 nebst der ordentlichen und der ausserordentlichen Dividende auch eine sogenannte Zwischendividende oder Interimsdividende aus dem Gewinn des laufenden Geschäftsjahres ausgeschüttet werden. Das neue Aktienrecht hat dafür die gesetzliche Grundlage geschaffen.
Um eine Zwischendividende ausschütten zu können, muss zunächst ein Zwischenabschluss erstellt werden. Je nachdem, ob die Gesellschaft revisionspflichtig ist oder nicht, muss dieser Zwischenabschluss noch von einer Revisionsstelle geprüft werden. Auf eine Prüfung kann verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre der Ausschüttung der Zwischendividende zustimmen und die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht gefährdet werden. Die Generalversammlung stimmt schliesslich über den Dividendenvorschlag ab.
Dabei ist zu beachten, dass sämtliche gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden müssen, die auch sonst für Dividenden gelten, also zum Beispiel die Zuweisung an die Reserven. Eine (Zwischen-)Dividende, die ohne Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ausgeschüttet wird, ist nichtig. Das bedeutet unter anderem, dass die Aktionäre diese zurückzahlen müssen.
