Seit August 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung in den meisten EU-Ländern. Auch auf Nicht-EU-Mitglieder wie die Schweiz kann die Verordnung direkte Auswirkungen haben. Um das anwendbare Recht und den zuständigen Staat zu definieren, ist das Kriterium des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers relevant. Um Ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt zu bestimmen, sind Ihre gesamten Lebensumstände in den Jahren vor Ihrem Tod massgebend. Entscheidend ist, wo Sie sich dauerhaft und regelmässig aufgehalten und wo Sie familiäre, soziale und berufliche Kontakte gepflegt haben. Kommt in Ihrem Fall Spanien zum Schluss, dass sich Ihr letzter gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien befand, wird sich auch Spanien zur Abwicklung des ganzen Nachlasses als zuständig erachten. Zudem würde nicht mehr das Schweizer, sondern das spanische Recht zur Anwendung kommen. Für die Erben kann dies sehr unerfreuliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auch die steuerrechtlichen Folgen sollten Sie nicht vernachlässigen. Sowohl Spanien als auch die Schweiz könnten sich als zuständig erachten, Steuern zu erheben, was eine doppelte Erbschaftssteuer auf Ihrem Nachlass zur Folge haben könnte. Ich empfehle Ihnen also dringend, Ihre Situation genauer zu prüfen, um böse Überraschungen zu vermeiden.