Mantelhandel: Was ist zu beachten?

Frage: Ich möchte mich selbständig machen. Im Internet werden diverse inaktive Gesellschaften zum Kauf angeboten. Muss ich beim Kauf einer solchen Gesellschaft irgendwelche Fallstricke beachten?

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Stefan Ludin
Rechtsanwalt Gewerbe-Treuhand AG

Antwort

Hat eine Gesellschaft ihren Betrieb vollständig aufgegeben, müsste sie ordentlich liquidiert und im Handelsregister gelöscht werden. Da eine ordentliche Liquidation mit Kosten verbunden ist, wird zum Teil versucht, die leere Gesellschaft (sog. Mantelgesellschaft) zu verkaufen. Der Kauf einer Mantelgesellschaft wird als Mantelhandel bezeichnet und ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig. Deshalb verlangen die Handelsregisterführer bei Zweck- und/oder Firmaänderungen, die in der Regel mit einem Mantelhandel verbunden sind, immer öfter den Nachweis, dass es sich um eine aktive Gesellschaft handelt. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird die Anmeldung zum Vollzug eines solchen Mantelhandels abgewiesen. Weiter ist zu beachten, dass die Gesellschaft eine Vergangenheit hat. Mit der Gesellschaft übernehmen Sie auch deren allfällige Schulden. Eine entsprechende Garantie des Verkäufers, dass die Gesellschaft schuldenfrei ist, hilft Ihnen kaum. Der Rückgriff auf den Verkäufer müsste auf dem zeit- und kostenintensiven Zivilrechtsweg erfolgen. Neben den beschriebenen Risiken werden beim Mantelhandel zudem weder Zeit noch Kosten gespart. Sowohl die Gründung einer Gesellschaft als auch die oft mit dem Mantelhandel verbundene Statutenänderung (Firma- und Zweckänderung) müssen öffentlich beurkundet werden. Der Handelsregistereintrag erfolgt in beiden Fällen innerhalb von rund 14 Arbeitstagen. Fazit: Der Mantelhandel bringt nur dem Verkäufer Vorteile, weshalb vom Kauf einer Mantelgesellschaft dringend abgeraten werden muss.

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