Antwort
Selbst nach vielen Jahren Lebensgemeinschaft gibt es keinen gesetzlichen Erbanspruch für den überlebenden Konkubinatspartner. Wenn Sie jetzt nicht handeln (Testament/Erbvertrag), wird Ihre Partnerin aus erbrechtlicher Sicht nichts erhalten. Beachten Sie, dass Ihre Töchter Anspruch auf einen Pflichtteil haben, der drei Viertel Ihres Nachlasses beträgt. Ihrer Partnerin können Sie aktuell nur einen Viertel Ihres Nachlasses vererben. Unter Mitwirkung Ihrer Töchter wird es Ihnen möglich sein, eine für Sie geeignetere Lösung zu erarbeiten. Diese Lösung könnte so aussehen, dass Ihre Töchter jeweils auf ihren Pflichtteil verzichten. Sie wären somit frei, über Ihr ganzes Vermögen zu verfügen bzw. Ihrer Partnerin Ihr ganzes Vermögen zuzuweisen. Sollten Ihre Töchter nicht einverstanden sein, bleibt Ihnen die Möglichkeit zu heiraten. Im Fall Ihres Todes würde Ihre Ehefrau von Gesetzes wegen eigene güter- und erbrechtliche Ansprüche haben. Aus erbrechtlicher Sicht hätten Sie zudem die Möglichkeit, Ihre Töchter auf den Pflichtteil (in diesem Fall: 3/8 des Nachlasses) zu setzen und Ihrer Ehefrau zusätzlich zu ihrem Erbanteil noch die sogenannte verfügbare Quote zu vererben. Sie würde dann insgesamt 5/8 Ihres Nachlasses erhalten. Bei der Suche nach der aus Ihrer Sicht optimalen Lösung müssen aber zahlreiche weitere wichtige Aspekte (wie Steuer- und Vorsorgeaspekte) in Betracht gezogen werden. Eine professionelle Beratung ist daher unerlässlich.