Neues Erbrecht: Nutzen Sie Ihren Handlungsspielraum!

Ab Neujahr tritt das neue Erbrecht in Kraft. Das revidierte Gesetz schafft mehr Freiraum: Die Quote des Nachlasses, über den der Erblasser frei verfügen kann, erhöht sich deutlich. Das bringt einige Vorteile – nicht nur für Konkubinatspartner. Um die neuen Möglichkeiten gezielt in Ihrem Sinne zu nutzen sind jedoch folgende, wichtige Punkte zu beachten.

Veröffentlicht am
Roger Steiner
Rechtsanwalt Gewerbe-Treuhand AG

Für Todesfälle ab 1. Januar 2023 findet bereits das neue Erbrecht mit zahlreichen Änderungen Anwendung. So wurde insbesondere der Handlungsspielraum des Erblassers vergrössert. Dieser kann ihm nahestehende Personen noch stärker begünstigen, wenn er explizit über seinen Nachlass verfügt.

Neue Pflichtteile
In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Pflichtteile der Eltern im neuen Recht gänzlich gestrichen und diejenigen der Kinder von ¾ auf ½ reduziert wurden. Entsprechend höher wird die Quote des Nachlasses, über welche der Erblasser frei verfügen kann. Ohne erbrechtliche Verfügung bleibt es jedoch bei der (unveränderten) gesetzlichen Erbfolge.

Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten
Dem Erbrecht vorgelagert ist jeweils das Ehegüterrecht. Deshalb sollten zur Begünstigung des überlebenden Ehegatten auch auf dieser Stufe Regelungen getroffen werden.
Unter dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung könnte beispielsweise kraft Ehevertrag die ganze Errungenschaft der Ehegatten – also das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen – ganz dem überlebenden Ehegatten zugewiesen werden. Folglich würde nur das Eigengut – also das in die Ehe eingebrachte Vermögen sowie Schenkungen und Erbschaften – in den Nachlass des jeweiligen Erblassers fallen. Dieser betragsmässig tiefere Nachlass würde dann faktisch auch zu einem geringeren Wert der allfälligen Pflichteile führen. Daneben sind weitere bzw. andere Begünstigungsmöglichkeiten denkbar und je nach Konstellation sogar angezeigt, z.B. Wahl eines anderen Güterstands, Teilungsvorschriften.
Auf Stufe Erbrecht könnte im Sinne einer Optimierung der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt werden. Die allenfalls vorhandenen Kinder sollten auf den Pflichtteil gesetzt und diesen nicht etwa als Erbe, sondern nur wertmässig als Vermächtnis erhalten. Durch diese Vorkehrung würde erreicht, dass der überlebende Ehegatte bei der Verteilung des Nachlasses maximale Freiheit hätte und lediglich den Pflichtteil der Kinder abgelten müsste. Gegenüber der Teilungsbehörde könnte der überlebende Ehegatte das Verfahren überdies alleine abwickeln (ohne Mitwirkung der Kinder). Eine solche erbrechtliche Regelung bezweckt damit nicht «nur» die Sicherung des bisherigen Lebensstandards des überlebenden Ehegatten, sondern auch die Schaffung von Planungs- und Rechtssicherheit für die ganze Familie (Streitprävention). Zudem sind in der Praxis weitere Regelungen üblich und angezeigt, z.B. Wahlrecht für Nutzniessung, Teilungsvorschriften.
Für den Fall, dass die allfälligen Kinder bereits volljährig sein sollten, könnten diese im Rahmen eines Erbvertrags sogar auf ihren Pflichtteil verzichten. So würde der überlebende Ehegatte zunächst das gesamte Vermögen beider Ehegatten erhalten und die Kinder kämen erst beim Tod des nachversterbenden Ehegatten zum Zug.

Meistbegünstigung des Konkubinatspartner und übriger
Daneben könnten auch der überlebende Konkubinatspartner und weitere Personen begünstigt werden, welche unter der neuen Rechtslage nach wie vor kein gesetzliches Erbrecht ha-ben. Andernfalls gehen diese Personen mangels erbrechtlicher Verfügung (Testament oder Erbvertrag) später leer aus.

Empfehlung
Der Autor empfiehlt, den neu geschaffenen Handlungsspielraum zu nutzen und den Angehörigen einen streitpräventiv geregelten Nachlass zu hinterlassen. Im Einzelfall ist eine Beratung sinnvoll, damit eine massgeschneiderte Nachlassregelung getroffen werden kann.

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