Antwort
Bis anhin war es ein langwieriger und kostspieliger Prozess, eine (ungerechtfertigte) Betreibung aus dem Register zu löschen. Da für die betroffene Person ein Eintrag im Betreibungsregister erhebliche nachteilige Folgen haben kann, waren/sind solche Betreibungen ein beliebtes Druckmittel, um Personen zur Zahlung von ungerechtfertigten Forderungen zu bewegen. Als Gegenmassnahme trat eine neue Bestimmung in Kraft. Seit dem 1. Januar 2019 kann eine betroffene Person nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch an das Betreibungsamt stellen. Rechtsvorschlag muss in solchen Fällen zwingend erhoben worden sein. Wird ein solches Gesuch gestellt, wird diese Betreibung in Auskünften an Drittpersonen nicht mehr erwähnt, wenn der Gläubiger nicht innert einer vom Betreibungsamt angesetzten 20-tägigen Frist den Nachweis erbringt, dass er das Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Da derartige Verfahren in der Regel kostspielig sind und der Gläubiger bereits zu Beginn einen allenfalls beträchtlichen Kostenvorschuss leisten muss, ist bei einer unberechtigten Betreibung in der Regel keine Anhebung eines solchen Verfahrens zu erwarten, womit dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Dies führt dann dazu, dass unberechtigte Betreibungen nach relativ kurzer Zeit nicht mehr ersichtlich sein werden. Wird die Betreibung später weiterverfolgt, wird der Eintrag bei Auskünften wieder aufgeführt. Ein solches Gesuch kann auch für Betreibungen eingereicht werden, die vor dem 1. Januar 2019 eingeleitet wurden.