Steuern 2020: Wie beeinflusst Corona die Berufsauslagen?

Viele KMU nahmen sich in den letzten Monaten ihrer Mitarbeitenden an. Zum Beispiel, indem sie für die Differenz von 20% zur Kurzarbeitsentschädigung oder für Mitarbeitende im Homeoffice eine Entschädigung ausrichteten. Wie wirkt sich das steuerlich aus?

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Grundsätzlich können unselbständig erwerbende Personen Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, als Berufskosten in der Steuererklärung abziehen. Darunter fallen die bekannten Abzüge für Fahrkosten und auswärtige Verpflegung. Ebenfalls möglich ist ein Abzug für weitere effektiv angefallene Berufskosten wie Berufskleider, privates Arbeitszimmer oder auch Berufswerkzeuge, sofern diese Kosten den Pauschalabzug übersteigen. In den vergangenen Monaten arbeiteten jedoch unzählige Arbeitnehmer im Homeoffice oder waren gar von Kurzarbeit betroffen. In dieser Zeit legten sie ihren gewöhnlichen Arbeitsweg nicht zurück und nahmen ihr Mittagessen zu Hause ein. Im Hinblick auf die Steuererklärung 2020 stellt sich nun die Frage, wie diese Situation bezüglich Deklaration der Berufsauslagen zu beurteilen ist.

Kantonale Unterschiede

Einige Kantone, unter anderem der Kanton Luzern, publizierten hinsichtlich der diversen Fragestellungen Praxisanweisungen. Trotz kantonaler Unterschiede scheint der Grundtenor klar: Die Steuerpflichtigen sollen die Berufsauslagen so geltend machen können, wie sie ohne die Shutdown-Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie angefallen wären, das heisst, wie wenn sie ihre Arbeit am angestammten Arbeitsplatz unverändert ausgeführt hätten. Dies schliesst im Gegenzug einen gesonderten Abzug für Homeoffice-Kosten aus. Gewisse Kantone sehen jedoch bei Homeoffice-Tagen oder Kurzarbeit Einschränkungen vor und kürzen die Arbeitstage hinsichtlich des Abzugs für die Fahrkosten sowie die auswärtige Verpflegung. Wieder andere Kantone sehen Lösungen vor, wonach die während dem Lockdown effektiv angefallenen Kosten für das Auto anstelle des öV zum Abzug zugelassen sind.

 

Aufwand für Arbeitszimmer

In Bezug auf den geldwerten Vorteil infolge Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs lässt der Kanton Luzern den Steuerpflichtigen eine Wahlmöglichkeit. Entweder bleiben die Homeoffice-Tage unberücksichtigt oder sie werden als zusätzliche Aussendiensttage angerechnet. Bei Letzterem sind die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung zu kürzen. Betreffend Aufwendungen für das Arbeitszimmer während des Homeoffice lässt sich festhalten, dass diese generell im Pauschalabzug für Berufsauslagen enthalten sind. Im Kanton Luzern können effektiv höhere Kosten geltend gemacht werden. Die Geltendmachung unterliegt jedoch strengen Voraussetzungen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die effektiven Homeoffice-Kosten den Pauschalabzug im Einzelfall tatsächlich übersteigen.

 

Handhabung bei Grenzgängern

Von der Covid-19-Pandemie sind auch viele grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse betroffen. Aufgrund behördlicher oder vom Arbeitgeber angeordneter Massnahmen wird teilweise die Arbeitsleistung von Grenzgängern oder internationalen Wochenaufenthaltern nicht beim Arbeitgeber physisch vor Ort sondern im Homeoffice des jeweiligen Heimatstaates ausgeübt. Die Schweiz hat mit ihren Nachbarstaaten Konsultationsvereinbarungen abgeschlossen, wodurch Personen, die von zu Hause aus arbeiten, weiterhin den selben Steuerregelungen unterliegen, wie wenn sie physisch an ihrem bisherigen Arbeitsort tätig wären. Jedoch ist eine konkrete Überprüfung des Einzelfalls unabdingbar. Kurz zusammengefasst: Es ist empfehlenswert, die Mitarbeitenden darauf hinzuweisen, unter Berücksichtigung der kantonalen Unterschiede zu prüfen, wie die Berufsauslagen steueroptimiert zu deklarieren sind.

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