Antwort
Leider nein. Sämtliche Gesellschaften müssen ein schriftliches Verzeichnis über ihre Eigentümer führen (Aktienbuch, Stammanteilbuch oder ähnliches). Eigentümer, die zu mindestens 25 Prozent beteiligt sind, müssen der Gesellschaft zudem schriftlich mitteilen, für welche wirtschaftlich berechtigte Person sie ihre Anteile halten. Die Gesellschaft muss auch darüber ein Verzeichnis führen. Fehler bei der Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen und der Führung dieser Verzeichnisse führen dazu, dass sowohl die Stimm- als auch die Vermögensrechte dieser Eigentümer ruhen. Unter solchen Voraussetzungen getroffene Versammlungsbeschlüsse sind anfechtbar. Seit dem 1. November 2019 kommt hinzu, dass Eigentümer mit mindestens 25 Prozent Beteiligung und Verwaltungsräte/Geschäftsführer, die ihre Pflichten im Zusammenhang mit den Meldungen und der Führung der Verzeichnisse nicht wahrnehmen, mit Busse bestraft werden können. Das betrifft auch Sie als Alleinaktionär und Alleinverwaltungsrat. Bitte unterschätzen Sie auch nicht, dass bei einem Verkauf Ihrer Gesellschaft zu erwarten ist, dass Kaufinteressenten künftig noch genauer hinschauen werden. Fehler betreffend Führung dieser Verzeichnisse könnten die Verkäuflichkeit oder zumindest den Kaufpreis schmälern.