Wie man sein Unternehmen im Corona-Sturm auf Kurs hält

In der Krise sind die Sicherstellung der Liquidität und eine konsequente Kostenkontrolle wichtiger denn je. Covid19-Überbrückungskredite und das vereinfachte Verfahren zur Anmeldung der Kurzarbeit haben einige Firmen bereits vor dem wirtschaftlichen Ruin bewahrt.

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Durch eine zeitnahe Liquiditätsplanung lassen sich Engpässe frühzeitig erkennen und Massnahmen treffen. Für zusätzliche Mittelbeschaffung können nicht betriebsnotwendige Aktiven verkauft und bei externen Kapitalgebern oder bei den Aktionären neues Kapital beantragt werden. Allenfalls wird aus dem Familienumfeld ein Darlehen gewährt.

Kostenkontrolle

Welche Ausgaben lassen sich streichen und allfällige Zahlungen nachverhandeln? Natürliche Personalabgänge nur ersetzen, wenn zwingend erforderlich. Arbeiten extern einkaufen, sofern diese selber nicht preiswerter ausgeführt werden können. Interne Abläufe überdenken und Einwände wie «das wurde schon immer so gemacht» hinterfragen.

Sanierungskonzept

Das Sanierungskonzept im Sinne eines Businessplans hält fest, welche Sanierungsmassnahmen bis wann umgesetzt werden, damit das Unternehmen wieder auf die Beine kommt. Welche Veränderungen sind mit dem aktuellen Geschäftsmodell realistisch, um das Unternehmen aus der Krise zu führen? Es hilft, die neue Firmenstrategie zu Papier zu bringen. Für die Überbrückung der Krise und zur Weiterentwicklung des Unternehmens empfiehlt es sich, externe Unterstützung herbeizuziehen. Können Sanierungsmassnahmen nicht oder nur teilweise umgesetzt werden und sind diese nicht ausreichend, um die Überschuldung abzuwenden, so sind rechtliche Schritte notwendig.

Kapitalverlust bei der AG

Realisiert ein Unternehmen Verluste, die das Eigenkapital allmählich aufzehren und ist die Hälfte des Grundkapitals nicht mehr gedeckt, muss der Verwaltungsrat eine GV einberufen und ihr Sanierungsmassnahmen vorschlagen. Besteht begründeter Anlass zur Annahme, durch die Verluste könnte allmählich das gesamte Eigenkapital nicht mehr gedeckt, die Gesellschaft also überschuldet sein, so muss eine Zwischenbilanz erstellt und einem Revisor zur Prüfung vorgelegt werden.

Überschuldung

Vergrössert sich der Kapitalverlust, bis schliesslich das gesamte Eigenkapital weder zu Fortführungs- noch zu Liquidationswerten gedeckt ist, ist die Firma überschuldet. Der Verwaltungsrat hat beim Richter die Bilanz zu hinterlegen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (Rangrücktritt). Sofern der Verwaltungsrat oder ein Gläubiger bei Aussicht auf eine Sanierung keinen Antrag auf Konkursaufschub einreicht, eröffnet der Richter den Konkurs.

Pflicht zur Konkursanmeldung

Der Verwaltungsrat muss trotz Überschuldung nach Art. 1 COVID Insolvenzrecht eine Konkursanmeldung nicht einleiten, wenn keine Überschuldung der Firma per 31. Dezember 2019 bestand und wenn die Aussicht besteht, dass die Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020 behoben werden kann. Mit der Eröffnung des Konkurses beginnt die Liquidation des Unternehmens, an deren Ende seine Löschung steht.

Auffanggesellschaft

Die überlebensfähigen Betriebsteile inkl. Mitarbeiter können in eine Auffanggesellschaft überführt werden. Dadurch können Gläubiger zu Schaden kommen. Vor einem solchen Schritt sollte somit klar überlegt werden, wie sich diese Auffanggesellschaft im Markt positionieren wird und mit Kritik sowie Vorwürfen umgehen soll. Um Verantwortlichkeitsklagen oder strafrechtliche Verfahren zu vermeiden, sollte eine erfahrene Fachperson beigezogen werden.

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